====== Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens ====== Regel 345.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Zuweisung der Richter in Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens erfolgt. **Regel 345.2 EPGVO** Die Zuweisung erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens. ===== siehe auch ===== Regel 345 EPGVO -> [[Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen]] \\ Regelt die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern und die Zuweisung der Klagen zu den Spruchkörpern nach einem Geschäftsverteilungsplan.