====== Trennung von Verfahren ====== Regel 302 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Verfahren mit mehreren Klägern oder in Bezug auf mehrere Patente in getrennten Verfahren zu verhandeln. **Regel 302 (1) EPGVO** Das Gericht kann anordnen, dass von mehreren Klägern oder in Bezug auf mehrere Patente eingeleitete Verfahren in getrennten Verfahren verhandelt werden. ===== siehe auch ===== Regel 302 EPGVO -> [[Mehrere Kläger oder Patente]] \\ Erlaubt dem Gericht, Verfahren mit mehreren Klägern oder in Bezug auf mehrere Patente in getrennten Verfahren zu verhandeln und beschreibt die Bedingungen für die Trennung oder Zusammenführung von Verfahren.