====== Trennung von Verfahren ====== Regel 302.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit des Gerichts, Verfahren mit mehreren Klägern oder in Bezug auf mehrere Patente in getrennten Verfahren zu verhandeln. **Regel 302.1 EPGVO** Das Gericht kann anordnen, dass von mehreren Klägern oder in Bezug auf mehrere Patente eingeleitete Verfahren in getrennten Verfahren verhandelt werden. ===== siehe auch ===== Regel 302 -> [[Mehrere Kläger oder Patente]] \\ Regelt die Verfahren, wenn mehrere Kläger oder mehrere Patente beteiligt sind.