====== Trennung von verbundenen Klagen ====== Regel 340 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt die spätere Trennung der verbundenen Klagen. **Regel 340 (2) EPGVO** Die Klagen können anschließend wieder getrennt werden. ===== siehe auch ===== Regel 340 EPGVO -> [[Verbindung wegen Zusammenhangs]] \\ Erlaubt dem Gericht, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zwei oder mehr Klagen aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam zu verhandeln.