====== Trennung von Klagen ====== Regel 340.2 EPGVO beschreibt, dass die Klagen, die aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam verhandelt wurden, anschließend wieder getrennt werden können. **Regel 340.2 EPGVO** Die Klagen können anschließend wieder getrennt werden. ===== siehe auch ===== Regel 340 -> [[Verbindung wegen Zusammenhangs]] \\ Erlaubt dem Gericht, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zwei oder mehr Klagen aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam zu verhandeln.