====== Trennung des Verfahrens gegen verschiedene Beklagte ====== Regel 303 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit und die Bedingungen für die Trennung eines Verfahrens gegen verschiedene Beklagte. **Regel 303 (2) EPGVO** Das Gericht kann das Verfahren in zwei oder mehrere getrennte Verfahren gegen verschiedene Beklagte trennen. ===== siehe auch ===== Regel 303 EPGVO -> [[Mehrere Beklagte]] \\ Erlaubt dem Gericht, Verfahren gegen mehrere Beklagte zu trennen und beschreibt die Bedingungen für die Trennung und die Zahlung neuer Gerichtsgebühren.