====== Tod oder Auflösung einer Partei ====== Regel 310 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt das Verfahren bei Tod oder Auflösung einer Partei. Regel 310.1 EPGVO -> [[Aussetzung des Verfahrens bei Tod oder Auflösung]] \\ Beschreibt die Aussetzung des Verfahrens, bis die Partei durch ihre Nachfolgerin ersetzt worden ist. Regel 310.2 EPGVO -> [[Fortführung des Verfahrens zwischen verbleibenden Parteien]] \\ Regelt die Möglichkeit des Gerichts, das Verfahren zwischen den verbleibenden Parteien getrennt fortzuführen. Regel 310.3 EPGVO -> [[Antrag auf Hinzufügung oder Ersetzung des Nachfolgers]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, den Nachfolger der verstorbenen oder nicht mehr bestehenden Partei als Partei hinzuzufügen oder zu ersetzen. Regel 310.4 EPGVO -> [[Entscheidung über die Parteiänderung]] \\ Regelt die Entscheidung des Gerichts darüber, wer als Partei hinzugefügt wird oder an die Stelle einer Partei tritt. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 3 – TOD, AUFLÖSUNG ODER INSOLVENZ EINER PARTEI|Tod, Auflösung oder Insolvenz einer Partei]] \\ Regelt die Bestimmungen zu Tod, Auflösung oder Insolvenz einer Partei im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.