====== Tod oder Auflösung einer Partei ====== Regel 310 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Verfahren ausgesetzt wird, wenn eine Partei während des Verfahrens verstirbt oder aufhört zu bestehen, und beschreibt die Bedingungen für die Ersetzung der Partei durch Nachfolger und die Fortsetzung des Verfahrens. Regel 310 (1) EPGVO -> [[Aussetzung des Verfahrens bei Tod oder Auflösung]] \\ Verstirbt eine Partei während des Verfahrens oder hört sie zu bestehen auf, wird das Verfahren ausgesetzt, bis die Partei durch ihre Nachfolgerin ersetzt worden ist. Das Gericht kann diesbezüglich eine Frist festsetzen. Regel 310 (2) EPGVO -> [[Fortführung des Verfahrens zwischen verbleibenden Parteien]] \\ Gibt es mehr als zwei Verfahrensparteien, kann das Gericht entscheiden, dass das Verfahren zwischen den verbleibenden Parteien getrennt fortgeführt wird und die Aussetzung nur das Verfahren bezüglich der Partei betrifft, die nicht mehr besteht. Regel 310 (3) EPGVO -> [[Antrag auf Ersetzung durch Nachfolger]] \\ Setzt der Nachfolger der verstorbenen oder nicht mehr bestehenden Partei das Verfahren nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Frist von sich aus fort, kann jede andere Partei beantragen, dass der Nachfolger als Partei hinzugefügt wird oder an die Stelle einer Partei tritt. Regel 310 (4) EPGVO -> [[Entscheidung über Ersetzung und Anwendung anderer Regeln]] \\ Das Gericht entscheidet gemäß Regel 305, wer als Partei hinzugefügt wird oder an die Stelle einer Partei tritt und Regel 306 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 305 EPGVO -> [[Parteiänderung]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei eine Person als Partei hinzuzufügen, zu entfernen oder durch eine andere Partei zu ersetzen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts. Regel 306 EPGVO -> [[Auswirkungen auf das Verfahren]] \\ Legt fest, dass das Gericht Anweisungen zur Regelung der Auswirkungen einer Parteiänderung auf die Verfahrensleitung erteilt und bestimmt, in welchem Maße eine neue Partei an den bisherigen Verfahrensstand gebunden ist.