====== Tod oder Auflösung einer Partei ====== Regel 310 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt das Verfahren bei Tod oder Auflösung einer Partei. Regel 310.1 EPGVO -> [[Aussetzung des Verfahrens bei Tod oder Auflösung]] \\ Beschreibt die Aussetzung des Verfahrens, bis die Partei durch ihre Nachfolgerin ersetzt worden ist. Regel 310.2 EPGVO -> [[Fortführung des Verfahrens zwischen verbleibenden Parteien]] \\ Regelt die Möglichkeit des Gerichts, das Verfahren zwischen den verbleibenden Parteien getrennt fortzuführen. Regel 310.3 EPGVO -> [[Antrag auf Hinzufügung oder Ersetzung des Nachfolgers]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, den Nachfolger der verstorbenen oder nicht mehr bestehenden Partei als Partei hinzuzufügen oder zu ersetzen. Regel 310.4 EPGVO -> [[Entscheidung über die Parteiänderung]] \\ Regelt die Entscheidung des Gerichts darüber, wer als Partei hinzugefügt wird oder an die Stelle einer Partei tritt. Das Recht auf eine Parteiänderung während des Verfahrens ergibt sich aus den Regeln 305 [-> [[Parteiänderung]]] und 310 EPGVO. Sollte eine Partei sterben oder aufhören zu existieren, wird das Verfahren bis zur Ersetzung dieser Partei durch ihren Nachfolger ausgesetzt. Das Gericht kann diesbezüglich eine Frist festlegen.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 7. Januar 2025 – UPC_CFI_145/2024)) ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 3 – TOD, AUFLÖSUNG ODER INSOLVENZ EINER PARTEI|Tod, Auflösung oder Insolvenz einer Partei]] \\ Regelt die Bestimmungen zu Tod, Auflösung oder Insolvenz einer Partei im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.