====== Territorialer Geltungsbereich von Entscheidungen ====== **Artikel 34 EPGÜ** \\ Die Entscheidungen des [[Gericht|Gerichts]] gelten im Falle eines europäischen [[Patent|Patents]] für das Hoheitsgebiet derjenigen [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]], für die das europäische Patent wirksam ist. Art. 34 EPGÜ bestimmt, dass Unterlassungsansprüche und andere Abhilfemaßnahmen in Bezug auf alle Vertragsmitgliedstaaten, in denen das europäische Patent Wirkung hat und für die eine Entscheidung des Gerichts beantragt wurde, angeordnet werden können, solange eine Verletzungshandlung oder die Gefahr einer erstmaligen Verletzung für mindestens einen Vertragsmitgliedstaat nachgewiesen wurde.((Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitspatentgerichts, Lokale Kammer München, UPC_CFI_15/2023, verkündet am 15. November 2024)) Ein nationales Verfahren zur Feststellung der Nichtverletzung eines Patents in einem bestimmten Vertragsstaat schränkt die grenzüberschreitende Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts für Verletzungen desselben Patents in anderen Vertragsstaaten nicht ein. Entscheidungen des UPC erstrecken sich gemäß Artikel 34 EPGÜ auf das gesamte Gebiet der Vertragsstaaten, unabhängig von nationalen Verfahren.((vgl. EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 23. Dezember 2024 – UPC_CFI_336/2024 und UPC_CFI_605/2024)) ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel VI -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel VI: Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts|Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts]] \\ Regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen, beschreibt die ausschließliche Zuständigkeit für Patentverletzungs- und Nichtigerklärungsklagen, legt die örtliche Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz fest und definiert den territorialen Geltungsbereich der Entscheidungen.