====== Terminbestimmung für Zwischenanhörung und mündliche Verhandlung ====== Regel 38.4 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) behandelt die Terminbestimmung für Zwischenanhörung und mündliche Verhandlung. **Regel 38.4 EPGVO** Regel 28 gilt entsprechend: der Berichterstatter legt nach Rücksprache mit den Parteien ein Datum und eine Uhrzeit für die Zwischenanhörung fest (falls erforderlich) und bestimmt einen Termin und einen Alternativtermin für die mündliche Verhandlung. ===== siehe auch ===== Regel 38 EPGVO -> [[Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens befasst]] \\ Beschreibt das schriftliche Verfahren, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer verwiesen wird.