====== Teilzeitrichter und andere Aufgaben ====== Artikel 17 (4) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erlaubt Teilzeitrichtern die Ausübung anderer Aufgaben, sofern kein Interessenkonflikt besteht. **Artikel 17 (4)** Die Ausübung des Amtes eines technisch qualifizierten Richters, bei dem es sich um einen Teilzeitrichter des Gerichts handelt, schließt die Ausübung anderer Aufgaben nicht aus, sofern kein Interessenkonflikt besteht. ===== siehe auch ===== Artikel 17 -> [[Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit]] \\ Regelt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Einheitlichen Patentgerichts.