====== Teilweise Nichtigkeit und Änderung der Patentansprüche ====== Artikel 65 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die teilweise Nichtigkeit eines Patents und die entsprechende Änderung der Patentansprüche. **Artikel 65 (3)** Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des Patents, so wird das Patent unbeschadet des Artikels 138 Absatz 3 EPÜ durch eine entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und teilweise für nichtig erklärt. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Widerrufsgründe, die von der Klägerseite vorgebracht wurden, das Patent in seiner Gesamtheit oder nur teilweise betreffen. Im Falle einer teilweisen Betroffenheit ist das Patent gemäß Art. 65 (3) EPGÜ in dem von den Widerrufsgründen betroffenen Umfang zu widerrufen und entsprechend zu beschränken.((Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Zentralkammer Paris, 5. November 2024, Az.: UPC_CFI_309/2023)) Gemäß Art. 76 (1) EPGÜ [-> [[Entscheidung nach Maßgabe der Anträge]]] wird ein Rechtsstreit vor dem Gericht im Allgemeinen von den Parteien gesteuert. Die Anträge der Parteien legen den Prüfungsumfang fest, und das Gericht entscheidet entsprechend. Das Gericht ist gemäß Art. 65 (3) EPGÜ berechtigt, ein Patent von Amts wegen durch eine entsprechende Änderung der Ansprüche zu beschränken und nur teilweise zu widerrufen, unabhängig davon, ob der Patentinhaber einen Antrag auf Änderung des Patents gestellt hat (vgl. R. 50 (2) EPGVO).((Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Zentralkammer Paris, 5. November 2024, Az.: UPC_CFI_309/2023)) Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, zu prüfen, ob ein vom Patentinhaber eingereichter Änderungsantrag teilweise zulässig ist. Ein Änderungsantrag muss entweder als Ganzes zulässig sein oder nicht.((Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Zentralkammer Paris, 5. November 2024, Az.: UPC_CFI_309/2023)) ===== siehe auch ===== Artikel 65 -> [[Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents]] \\ Regelt, wie das Gericht über die Gültigkeit eines Patents entscheidet, einschließlich der Gründe für die Nichtigkeit und der Verfahren zur Änderung der Patentansprüche.