====== Teilweise Nichtigkeit und Änderung der Patentansprüche ====== Artikel 65 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die teilweise Nichtigkeit eines Patents und die entsprechende Änderung der Patentansprüche. **Artikel 65 (3)** Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des Patents, so wird das Patent unbeschadet des Artikels 138 Absatz 3 EPÜ durch eine entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und teilweise für nichtig erklärt. ===== siehe auch ===== Artikel 65 -> [[Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents]] \\ Regelt, wie das Gericht über die Gültigkeit eines Patents entscheidet, einschließlich der Gründe für die Nichtigkeit und der Verfahren zur Änderung der Patentansprüche.