====== Teilnehmender Mitgliedstaat ====== Artikel 2 (a) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] definiert, was ein teilnehmender Mitgliedstaat ist. **Artikel 2 (a)** „Teilnehmender Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der an der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes auf der Grundlage des Beschlusses 2011/167/EU oder auf der Grundlage eines gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV gefassten Beschlusses zum Zeitpunkt des in Artikel 9 genannten Antrags auf einheitliche Wirkung teilnimmt. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 2 -> [[Begriffsbestimmungen zum einheitlichen Patentschutz]] \\ Definiert die Begriffe, die für die Zwecke der Verordnung gelten.