====== Teilnahme der Parteien ====== Regel 240 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Teilnahme der Parteien an der mündlichen Verhandlung und deren Rechte, Beweise vorzulegen und Zeugen zu befragen. **Regel 240 (2) EPGVO** Die Parteien haben das Recht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, Beweise vorzulegen und Zeugen zu befragen. Der Vorsitzende Richter sorgt dafür, dass die Verhandlung fair und unparteiisch durchgeführt wird. ===== siehe auch ===== Regel 240 EPGVO -> [[Durchführung der mündlichen Verhandlung]] \\ Legt fest, dass die mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper unter der Leitung des Vorsitzenden Richters stattfindet.