====== Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ====== Regel 186.6 EPGVO erfordert, dass der gerichtliche Sachverständige an der mündlichen Verhandlung teilnehmen muss, wenn er vom Gericht dazu aufgefordert wird. **Regel 186.6 EPGVO** Der gerichtliche Sachverständige muss an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, wenn er vom Gericht dazu aufgefordert wird, und muss Fragen des Gerichts und der Parteien beantworten. ===== siehe auch ===== Regel 186 -> [[Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Beschreibt die Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen, einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.