====== Teilnahme an der Beratung ====== Regel 344.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, wer an der Beratung über die Entscheidung teilnehmen darf. **Regel 344.2 EPGVO** Der Vorsitzende Richter führt bei der Beratung den Vorsitz. An der Beratung über die Entscheidung nehmen nur die Richter teil, die bei der mündlichen Verhandlung zugegen waren. ===== siehe auch ===== Regel 344 -> [[Beratungen]] \\ Regelt die Beratungen des Gerichts.