====== Tatsachen und Beweismittel ====== Regel 226 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, welche Teile der Entscheidung oder Anordnung in der Berufungsbegründung angegeben werden müssen. **Regel 226(b) EPGVO** Die [[Berufungsbegründung]] muss enthalten: die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Berufung gemäß Regel 222.1 und .2 stützt. ===== siehe auch ===== Regel 226 -> [[Inhalt der Berufungsbegründung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsbegründung enthalten sein müssen. Artikel 73 EPGÜ -> [[Berufung]] \\ Parteien können gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz innerhalb von zwei Monaten Berufung einlegen.