====== Tatsachen und Beweismittel ====== Regel 226 (c) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt die Tatsachen und Beweismittel fest, auf die sich die Berufung stützt. **Regel 226 (c) EPGVO** Die Berufungsbegründung muss die Tatsachen und Beweismittel enthalten, auf die sich die Berufung gemäß Regel 222.1 und .2 stützt. ===== siehe auch ===== Regel 226 EPGVO -> [[Inhalt der Berufungsbegründung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsbegründung enthalten sein müssen.