====== Summarische Zurückweisung eines Anspruchs ====== Regel 334 (h) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt die summarische Zurückweisung eines Anspruchs, wenn er keine Erfolgsaussichten hat. **Regel 334 (h) EPGVO** Soweit in dem Übereinkommen, der Satzung oder dieser Verfahrensordnung nicht anders bestimmt, kann der Berichterstatter, der Vorsitzende Richter oder der Spruchkörper einen Anspruch summarisch zurückweisen, wenn er keine Erfolgsaussichten hat. ===== siehe auch ===== Regel 334 EPGVO -> [[Verfahrensleitungsbefugnisse]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Berichterstatters, des Vorsitzenden Richters oder des Spruchkörpers zur Verfahrensleitung, einschließlich der Verlängerung oder Verkürzung von Fristen und der Anordnung von gesonderten Verhandlungen.