====== Streitwertabhängige Gebühr für Verletzungswiderklage ====== Regel 53 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass zusätzlich zur Festgebühr eine streitwertabhängige Gebühr zu entrichten ist, wenn der Wert der Verletzungswiderklage 500.000 EUR übersteigt. **Regel 53 (2) EPGVO** Zusätzlich zur Festgebühr ist gemäß Abschnitt II (streitwertabhängige Gebühren) der Gebührentabelle für die Verletzungswiderklage eine streitwertabhängige Gebühr zu entrichten, wenn der Wert der Verletzungswiderklage 500.000 EUR übersteigt. ===== siehe auch ===== Regel 53 EPGVO -> [[Gebühr für die Verletzungswiderklage]] \\ Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Verletzungswiderklage zu entrichten ist.