====== Streitwertabhängige Gebühr ====== Regel 74.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die streitwertabhängige Gebühr, die der Kläger zu entrichten hat, wenn der Wert der Klage 500.000 EUR übersteigt. **Regel 74.2 EPGVO** Übersteigt der Wert 500.000 EUR, hat der Kläger eine streitwertabhängige Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 16.3 bis .5 gilt entsprechend. Regel 370.3 EPGVO erläutert die zusätzliche streitwertabhängige Gebühr für Verfahren, deren Wert 500,000 EUR übersteigt. **Regel 370.3 EPGVO** Zusätzlich zur Festgebühr ist gemäß Abschnitt II (streitwertabhängige Gebühren) der Gebührentabelle für die in Absatz 2 bezeichneten Verfahren beim Gericht erster Instanz, deren Wert 500,000 EUR übersteigt, eine streitwertabhängige Gebühr zu entrichten. ===== siehe auch ===== Regel 74 EPGVO -> [[Am Streitwert orientierte Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung]] \\ Regelt die Festsetzung des Wertes der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr. Regel 370 -> [[Gerichtsgebühren]] \\ Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.