====== Streitwertabhängige Gebühr ====== Regel 74 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die streitwertabhängige Gebühr, die der Kläger zu entrichten hat, wenn der Wert der Klage 500.000 EUR übersteigt. **Regel 74 (2) EPGVO** Übersteigt der Wert 500.000 EUR, hat der Kläger eine streitwertabhängige Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 16.3 bis .5 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 74 EPGVO -> [[Am Streitwert orientierte Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung]] \\ Regelt die Festsetzung des Wertes der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.