====== Streitverkündung ====== Regel 316A der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Streitverkündung im Verfahren. Regel 316A.1 EPGVO -> [[Gründe für die Streitverkündung]] \\ Beschreibt die Gründe, aus denen eine Partei eine Streitverkündung beantragen kann. Regel 316A.2 EPGVO -> [[Erklärung der zur Streithilfe aufgeforderten Person]] \\ Regelt die Erklärung der zur Streithilfe aufgeforderten Person und die Entscheidung des Gerichts über ihre Bindung an die Entscheidung. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 5 – STREITHILFE|Streithilfe]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Streithilfe im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.