====== Streithilfeschriftsatz ====== Regel 315 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an den Streithilfeschriftsatz und die Rechte und Pflichten des Streithelfers im Verfahren. Regel 315 (1) EPGVO -> [[Benachrichtigung und Fristsetzung]] \\ Regelt, dass der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter die Verfahrensparteien benachrichtigt und eine Frist festsetzt, innerhalb derer der Streithelfer einen Streithilfeschriftsatz einreichen kann. Regel 315 (2) EPGVO -> [[Zustellung von Schriftsätzen an den Streithelfer]] \\ Bestimmt, dass die Kanzlei dem Streithelfer alle von den Parteien zugestellten Schriftsätze so bald wie möglich zustellt und beschreibt die Möglichkeit des Schutzes vertraulicher Informationen. Regel 315 (3) EPGVO -> [[Inhalt des Streithilfeschriftsatzes]] \\ Legt fest, welche Informationen der Streithilfeschriftsatz enthalten muss, einschließlich der Punkte, die den Streithelfer und die Parteien betreffen, rechtlicher Ausführungen sowie vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel. Regel 315 (4) EPGVO -> [[Behandlung des Streithelfers als Partei]] \\ Bestimmt, dass der Streithelfer als Partei behandelt wird, sofern vom Gericht nicht anders angeordnet. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.