====== Streithilfeantrag ====== Regel 313 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt den Streithilfeantrag im Verfahren. Regel 313.1 EPGVO -> [[Einreichung eines Streithilfeantrags]] \\ Beschreibt die Möglichkeit einer Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens hat, einen Streithilfeantrag einzureichen. Regel 313.2 EPGVO -> [[Zulässigkeit des Streithilfeantrags]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein Streithilfeantrag zulässig ist. Regel 313.3 EPGVO -> [[Vertretung des Streithelfers]] \\ Beschreibt die Anforderung, dass der Streithelfer gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein muss. Regel 313.4 EPGVO -> [[Inhalt des Streithilfeantrags]] \\ Regelt die erforderlichen Angaben, die ein Streithilfeantrag enthalten muss. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 5 – STREITHILFE|Streithilfe]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Streithilfe im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.