====== Streitbeilegung ====== Regel 11 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeiten der Streitbeilegung, die das Gericht fördern kann. Regel 11 (1) EPGVO -> [[Förderung der gütlichen Einigung]] \\ Das Gericht kann die Parteien zu jeder Zeit während des Verfahrens ermutigen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Regel 11 (2) EPGVO -> [[Mediation und Schlichtung]] \\ Das Gericht kann den Parteien vorschlagen, alternative Methoden der Streitbeilegung wie Mediation oder Schlichtung in Betracht zu ziehen. Regel 11 (3) EPGVO -> [[Vertraulichkeit bei Mediation und Schlichtung]] \\ Alle Informationen, die im Rahmen von Mediation oder Schlichtung offengelegt werden, sind vertraulich und dürfen nicht in späteren Verfahren verwendet werden. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.