====== Streitbeilegung ====== Regel 11 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeiten der Streitbeilegung, die das Gericht fördern kann. Regel 11.1 EPGVO -> [[Förderung der gütlichen Einigung]] \\ Das Gericht kann die Parteien zu jeder Zeit während des Verfahrens ermutigen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Regel 11.2 EPGVO -> [[Bedingungen eines Vergleichs oder Schiedsspruchs]] \\ Regelt die Bestätigung der Bedingungen eines Vergleichs oder Schiedsspruchs durch das Gericht und die Möglichkeit einer Kostenvereinbarung. Regel 11.3 EPGVO -> [[Vertraulichkeit der Streitbeilegungsverhandlungen]] \\ Erläutert die Vertraulichkeit der Ansichten, Vorschläge und Unterlagen, die im Rahmen der Streitbeilegung geäußert oder erstellt wurden. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 1 – VERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ|Verfahren vor dem Gericht erster Instanz]] \\ Beschreibt die verschiedenen Verfahrensabschnitte vor dem Gericht erster Instanz, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens, des mündlichen Verfahrens, des Verfahrens zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung sowie des Kostenfestsetzungsverfahrens und der Prozesskostensicherheit.