====== Stimmrecht der Vertragsmitgliedstaaten ====== Artikel 13 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt das Stimmrecht der Vertragsmitgliedstaaten im Haushaltsausschuss. **Artikel 13 (2)** Jeder Vertragsmitgliedstaat verfügt über eine Stimme. ===== siehe auch ===== Artikel 13 -> [[Haushaltsausschuss]] \\ Regelt die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung des Haushaltsausschusses.