====== Stellungnahmeverfahren bei Zugangsanträgen ====== Regel 262.5 EPGVO fordert das Gericht auf, vor dem Erlass einer Anordnung die Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. **Regel 262.5 EPGVO** Vor dem Erlass einer Anordnung fordert das Gericht die Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme auf. ===== siehe auch ===== Regel 262 -> [[Öffentlicher Zugang zum Register]] \\ Regelt den öffentlichen Zugang zu Entscheidungen, Anordnungen und Schriftsätzen im Register und beschreibt die Bedingungen für den Schutz vertraulicher Informationen.