====== Stellungnahme zum Versuchsergebnis ====== Regel 201.7 EPGVO erläutert das Verfahren zur Stellungnahme der Parteien zu den Versuchsergebnissen. **Regel 201.7 EPGVO** Wenn der Bericht über die Versuche dem Gericht vorgelegt worden ist, fordert das Gericht die Parteien auf, sich schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung dazu zu äußern. Der Sachverständige kann zur mündlichen Verhandlung geladen werden. ===== siehe auch ===== Regel 201 -> [[Vom Gericht angeordnete Versuche|Vom Gericht angeordnete Versuche]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Durchführung von Versuchen anzuordnen, um eine Tatsachenbehauptung zu beweisen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Durchführung der Versuche.