====== Stellungnahme zu Gutachten der Gerichtssachverständigen ====== Artikel 57 (4) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Bereitstellung der Gutachten der Gerichtssachverständigen an die Parteien und deren Möglichkeit zur Stellungnahme. **Artikel 57 (4)** Die dem Gericht von den Gerichtssachverständigen vorgelegten Gutachten werden den Parteien zur Verfügung gestellt; diese erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. ===== siehe auch ===== Artikel 57 -> [[Gerichtssachverständige]] \\ Regelt die Bestellung und Rolle von Gerichtssachverständigen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten.