====== Stellungnahme der Parteien ====== Regel 330 (5) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Aufforderung des Gerichts an die Parteien zur schriftlichen Stellungnahme vor der Entscheidung über einen Antrag der Öffentlichkeit. **Regel 330 (5) EPGVO** Vor dem Erlass einer Anordnung fordert das Gericht die Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme auf. ===== siehe auch ===== Regel 330 EPGVO -> [[Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln.