====== Stellungnahme der anderen Parteien zur Zugangseinschränkung ====== Regel 262A.4 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht die Vertreter der anderen Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme auffordert, bevor es eine Anordnung erlässt. **Regel 262A.4 EPGVO** Vor dem Erlass einer Anordnung fordert das Gericht die Vertreter der anderen Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme auf. ===== siehe auch ===== Regel 262A EPGVO -> [[Schutz vertraulicher Informationen]] \\ Regelt den Schutz vertraulicher Informationen im Verfahren und die Bedingungen, unter denen der Zugang zu diesen Informationen eingeschränkt werden kann.