====== Stellungnahme der anderen Parteien zum Antrag auf Pateiänderung ====== Regel 305.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Aufforderung des Gerichts an die anderen Verfahrensparteien, zu einem Antrag auf Parteiänderung Stellung zu nehmen. **Regel 305.2 EPGVO** Das Gericht fordert die anderen Verfahrensparteien auf, nach Zustellung des Antrags so bald wie möglich dazu Stellung zu nehmen. ===== siehe auch ===== Regel 305 -> [[Parteiänderung]] \\ Regelt die Änderung der Parteien im Verfahren.