====== Stellungnahme der anderen Partei zum Sprachwechsel ====== Regel 323.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Einholung einer Stellungnahme der anderen Partei zu einem Antrag auf Sprachwechsel. **Regel 323.2 EPGVO** Der Präsident fordert die andere Partei auf, innerhalb von 10 Tagen zu dem Antrag, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden, Stellung zu nehmen. ===== siehe auch ===== Regel 323 EPGVO -> [[Antrag einer Partei auf Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache]] \\ Regelt den Antrag einer Partei, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.