====== Stellungnahme der anderen Partei ====== Regel 379 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die andere Partei zur Stellungnahme aufgefordert werden kann, bevor das Gericht eine Entscheidung trifft. **Regel 379 (2) EPGVO** Das Gericht kann die andere Partei zur Stellungnahme zum Antrag auf Prozesskostenhilfe auffordern, bevor es eine Entscheidung trifft. ===== siehe auch ===== Regel 379 EPGVO -> [[Prüfung und Entscheidung]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch die Kanzlei und das Gericht und legt fest, dass die andere Partei zur Stellungnahme aufgefordert werden kann.