====== Stellung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen ====== Regel 206.1 EPGVO beschreibt, dass ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen von einer Partei bei dem Gericht vor oder nach Einleitung des Hauptverfahrens in der Sache gestellt werden kann. **Regel 206.1 EPGVO** Ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen kann von einer Partei (im Folgenden „der Antragsteller“) bei dem Gericht vor oder nach Einleitung des Hauptverfahrens in der Sache gestellt werden. ===== siehe auch ===== Regel 206 -> [[Antrag auf einstweilige Maßnahmen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf einstweilige Maßnahmen, einschließlich der Angaben zu den beantragten Maßnahmen und den Gründen für deren Notwendigkeit.