====== Statut der Beamten und Bediensteten ====== Artikel 16 (2) der [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] (EPGS) regelt die Erstellung des Statuts der Beamten und Bediensteten durch den Verwaltungsausschuss. **Artikel 16 (2) EPGS** Der Verwaltungsausschuss erlässt das Statut der Beamten und sonstigen Bediensteten des Gerichts. ===== siehe auch ===== Artikel 16 EPGS -> [[Personal]] \\ Regelt die Unterstützung der Gerichtsfunktionäre durch die Beamten und Bediensteten sowie die Erstellung des Statuts für diese.