====== Stattgabe des Einspruchs gegen die Versäumnisentscheidung ====== Regel 356.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Bedingungen, unter denen einem Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung stattgegeben wird. **Regel 356.3 EPGVO** Sind die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt, ist dem Einspruch stattzugeben, es sei denn die Partei wurde früheren Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Versäumnisentscheidung endgültig ist. Wird dem Einspruch stattgegeben, muss jede Veröffentlichung der Versäumnisentscheidung einen Hinweis darauf enthalten. ===== siehe auch ===== Regel 356 -> [[Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung]] \\ Regelt den Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung.