====== Spruchkörper für spezielle Klagen ====== Artikel 9 (2) des [[Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper bei speziellen Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i. **Artikel 9 (2)** Ungeachtet des Absatzes 1 besteht ein Spruchkörper, der mit Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i befasst ist, aus drei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unterschiedlicher Vertragsmitgliedstaaten sind. ===== siehe auch ===== Artikel 9 -> [[Berufungsgericht]] \\ Regelt die Zusammensetzung und den Sitz des Berufungsgerichts.