====== Spruchkörper ======= Die Spruchkörper des [[Einheitliches Patentgericht|Einheitlichen Patentgerichts]] bestehen aus Richtern, die zur Verhandlung und Entscheidung von Patentstreitigkeiten eingesetzt werden. Gemäß Artikel 6 [-> [[Gericht]]] des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) umfasst das Gericht einen Teil, das Gericht erster Instanz, welches laut Artikel 7 EPGÜ [-> [[Gericht erster Instanz]]] aus einer [[Zentralkammer]] sowie [[Lokalkammern]] und [[Regionalkammern]] besteht. Jeder Spruchkörper ist gemäß Artikel 8 [-> [[Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz]]] desselben Übereinkommens multinational zusammengesetzt; in der Regel bestehen die Spruchkörper aus drei Richtern. Die Zusammensetzung kann variieren: [[Lokalkammern]] in Vertragsmitgliedstaaten mit weniger als fünfzig Patentverfahren pro Jahr gemäß Artikel 8 Absatz 2 EPGÜ [-> [[Zusammensetzung der Spruchkörper in Lokalkammern mit weniger als 50 Verfahren]]] haben einen nationalen rechtlich qualifizierten Richter und zwei international erfahrene Richter aus anderen Vertragsstaaten. Bei Lokalkammern mit einem höheren Volumen von fünfzig oder mehr Verfahren pro Jahr, beschrieben in Artikel 8 Absatz 3 EPGÜ [-> [[Zusammensetzung der Spruchkörper in Lokalkammern mit mindestens 50 Verfahren]]], gehören zwei nationale Richter und ein internationaler Richter zum Spruchkörper. [[Regionalkammern]] werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 EPGÜ [-> [[Zusammensetzung der Spruchkörper in Regionalkammern]]] aus zwei regionalen und einem internationalen Richter gebildet. Die [[Zentralkammer]] hat ihren Sitz in Paris, mit Abteilungen in London und München, wie in Artikel 7 Absatz 2 EPGÜ [-> [[Sitz und Abteilungen der Zentralkammer]]] erklärt, und ihre Spruchkörper bestehen, gemäß Artikel 8 Absatz 6 EPGÜ [-> [[Zusammensetzung der Spruchkörper der Zentralkammer]]], aus zwei rechtlich qualifizierten Richtern aus verschiedenen Vertragsmitgliedstaaten und einem technisch qualifizierten Richter. Für das [[Berufungsgericht]] besagt Artikel 9 Absatz 1 EPGÜ [-> [[Multinationale Zusammensetzung des Berufungsgerichts]]], dass jeder Spruchkörper aus fünf Richtern besteht, darunter drei rechtlich qualifizierte Richter aus unterschiedlichen Vertragsmitgliedstaaten und zwei technisch qualifizierte Richter. Schließlich ist es gemäß Artikel 8 Absatz 7 [-> [[Einzelrichterentscheidung]]] möglich, dass die Parteien vereinbaren, ihre Streitigkeit durch einen Einzelrichter entscheiden zu lassen. Die Regel 345 EPGVO [-> [[Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen]]] beschreibt, wie die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern erfolgt. Nach Regel 345 Absatz 1 [-> [[Zuweisung der Richter]]] weist der Präsident des Gerichts erster Instanz oder eine bevollmächtigte Person die Richter den Spruchkörpern der verschiedenen Kammern zu. Regel 345 Absatz 3 [-> [[Zuweisung der Klagen]]] gibt zudem an, dass der Kanzler die Verfahren den Spruchkörpern nach einem festgelegten Geschäftsverteilungsplan zuweist. Regel 345 Absatz 6 [-> [[Entscheidung durch Einzelrichter]]] lässt es weiterhin zu, dass sich die Parteien einigen können, dass ihre Klage von einem [[Einzelrichter]] entschieden wird. Diese Regelungen ergänzen die Vorgaben des EPGÜ und legen fest, wie die praktische Zuweisung und Arbeitsweise der Spruchkörper im Rahmen der täglichen Gerichtsarbeit erfolgt. Jede Partei des Verfahrens [-> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 1 – VERLETZUNGSKLAGE|Verletzungsklage]]] kann nach Regel 33 EPGVO einen [[Antrag einer Partei auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters|Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters]] zum Spruchkörper stellen, welcher die Angabe des maßgeblichen technischen Gebiets enthalten muss. ===== siehe auch ===== EPG -> [[Einheitliches Patentgericht]] \\ Ist als Teil des Einheitspatentsystems ein internationales Gerichtssystem, das für Streitigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patenten, einschließlich des Einheitspatents, zuständig.