====== Spruchkörper des Berufungsgerichts ======
**Artikel 21 (1) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Die Zuweisung von Richtern und die Fallzuweisung an die Spruchko¨rper richten sich nach der Verfahrensordnung. Ein Richter des Spruchko¨rpers wird im Einklang mit der Verfahrensordnung zum vorsitzenden Richter ernannt.
**Artikel 21 (2) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Bei Rechtsstreitigkeiten von außergewo¨hnlicher Bedeutung, insbesondere wenn die Entscheidung die Einheitlichkeit und Koha¨renz der Rechtsprechung des Gerichts beru¨hren ko¨nnte, kann das Berufungsgericht auf Vorschlag des vorsitzenden Richters beschließen, die Rechtsstreitigkeit dem Plenum vorzulegen.
**Artikel 21 (3) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Die Spruchko¨rper ko¨nnen im Einklang mit der Verfahrensordnung bestimmte Aufgaben an einen oder mehrere ihrer Richter u¨bertragen.
**Artikel 21 (4) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Ein Richter des Spruchko¨rpers u¨bernimmt im Einklang mit der Verfahrensordnung die Aufgabe des Berichterstatters.
===== siehe auch =====
Anhang 1 EPGÜ -> [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] \\
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\