====== Sprachvereinbarung der Parteien ====== Regel 45 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Parteien eine andere Sprache für die Klage auf Nichtigerklärung vereinbaren können, insbesondere im Zusammenhang mit einer Lokal- oder Regionalkammer. **Regel 45 (2) EPGVO** Haben die Parteien vereinbart, die Klage gemäß Artikel 33 Absatz 7 des Übereinkommens vor einer Lokal- oder Regionalkammer anhängig zu machen, ist die Klage auf Nichtigerklärung in einer der nach Regel 14.1(a) und (b) vorgesehenen Sprachen zu verfassen. ===== siehe auch ===== Regel 45 EPGVO -> [[Sprache der Klage auf Nichtigerklärung]] \\ Regelt die Sprache der Klage auf Nichtigerklärung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet wird.