====== Sprachenverwendung nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens ====== Regel 14 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Regeln zur Verwendung von Sprachen in Verfahren nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens. Regel 14 (1) EPGVO -> [[Verwendung der Verfahrenssprache vor der Zentralkammer]] \\ Beschreibt, dass die Verfahrenssprache vor der Zentralkammer die Sprache des Europäischen Patents ist. Regel 14 (2) EPGVO -> [[Verwendung der Amtssprachen des Europäischen Patentamts vor den Zentralkammerabteilungen]] \\ Regelt die Sprachenverwendung vor den Zentralkammerabteilungen, wobei bei bestimmten Bedingungen andere Amtssprachen des Europäischen Patentamts verwendet werden können. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.