====== Sprachenverwendung nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens ====== Regel 14 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Regeln zur Verwendung von Sprachen in Verfahren nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens. Regel 14.1 EPGVO -> [[Verwendung der Verfahrenssprache vor der Zentralkammer]] \\ Beschreibt, dass die Verfahrenssprache vor der Zentralkammer die Sprache des Europäischen Patents ist. Regel 14.2 EPGVO -> [[Verwendung der Amtssprachen des Europäischen Patentamts vor den Zentralkammerabteilungen]] \\ Regelt die Sprachenverwendung vor den Zentralkammerabteilungen, wobei bei bestimmten Bedingungen andere Amtssprachen des Europäischen Patentamts verwendet werden können. Regel 14.3 EPGVO -> [[Liste der Verfahrenssprachen]] \\ Der Kanzler führt eine Liste der von den Vertragsmitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens mitgeteilten Sprachen. Regel 14.4 EPGVO -> [[Rücksendung von Schriftsätzen]] \\ Der Kanzler sendet jeden Schriftsatz, der in einer anderen als der Verfahrenssprache eingereicht wird, zurück. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1, Klageschrift -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Klageschrift|Klageschrift]] \\ Legt die Anforderungen an die Klageschrift, die Sprachenverwendung, die Gebühren, die Prüfung der Formerfordernisse, die Eintragung ins Register, die Zuweisung sowie die Bestimmung des Berichterstatters fest.