====== Sprachenregelung für Eintragungen ====== Regel 15 (2) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass Eintragungen in das Register für den einheitlichen Patentschutz in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen werden, wobei im Zweifelsfall die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgeblich ist. **Regel 15 (2) DOEPS** Die Eintragungen in das Register für den einheitlichen Patentschutz werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend. ===== siehe auch ===== Regel 15 DOEPS -> [[Einrichtung des Registers für den einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Sprachenregelung für Eintragungen im Register für den einheitlichen Patentschutz.