====== Sprachen des Übereinkommens ====== Artikel 88 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Sprachen, in denen das Übereinkommen verbindlich ist, und die Bedingungen, unter denen andere Sprachfassungen als amtlich betrachtet werden. Artikel 88 (1) -> [[Verbindliche Sprachen des Übereinkommens]] \\ Legt fest, dass das Übereinkommen in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 88 (2) -> [[Amtliche Fassungen in anderen Sprachen]] \\ Beschreibt, dass andere Sprachfassungen als amtlich betrachtet werden, wenn sie vom Verwaltungsausschuss genehmigt wurden, wobei die in Absatz 1 genannten Sprachen maßgebend sind. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 5, Kapitel VI -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Teil 5: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt zum Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht.