====== Sprache der Zwischenanhörung ====== Regel 105 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, die Zwischenanhörung in jeder Sprache abzuhalten, auf die sich die Parteivertreter geeinigt haben. **Regel 105 (3) EPGVO** Der Berichterstatter kann die Zwischenanhörung in jeder Sprache abhalten, auf die sich die Parteivertreter geeinigt haben. ===== siehe auch ===== Regel 105 EPGVO -> [[Ablauf der Zwischenanhörung]] \\ Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.