====== Sprache der Zeugenaussage ====== Regel 176 (c) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) gibt an, in welcher Sprache der Zeuge aussagen soll. **Regel 176 (c) EPGVO** Eine Partei, die eine mündliche Zeugenaussage als Beweis anbieten möchte, muss einen Antrag auf persönliche Vernehmung des Zeugen stellen, in dem die Sprache anzugeben ist, in der der Zeuge aussagen soll. ===== siehe auch ===== Regel 176 EPGVO -> [[Antrag auf persönliche Vernehmung eines Zeugen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag auf persönliche Vernehmung eines Zeugen.