====== Sprache der Schriftsätze und schriftlichen Beweismittel ====== Regel 7 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, in welcher Sprache Schriftsätze und schriftliche Beweismittel eingereicht werden müssen. Regel 7.1 EPGVO -> [[Verfahrenssprache für Schriftsätze und Unterlagen]] \\ Beschreibt, dass Schriftsätze und andere Unterlagen in der Verfahrenssprache einzureichen sind, es sei denn, das Gericht oder die Verfahrensordnung sieht etwas anderes vor. Regel 7.2 EPGVO -> [[Übersetzung und Beglaubigung]] \\ Regelt die Anforderungen an die Übersetzung von Schriftsätzen oder anderen Dokumenten, einschließlich der Notwendigkeit einer förmlichen Beglaubigung der Richtigkeit der Übersetzung. ===== siehe auch ===== EPGVO, Präambel -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung|Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung]] \\ Regelt die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts, einschließlich der Definition von Begriffen und der Berücksichtigung von Sprachregelungen.