====== Sprache der Schriftsätze und schriftlichen Beweismittel ====== Regel 7 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, in welcher Sprache Schriftsätze und schriftliche Beweismittel eingereicht werden müssen. Regel 7 (1) EPGVO -> [[Verfahrenssprache für Schriftsätze und Unterlagen]] \\ Beschreibt, dass Schriftsätze und andere Unterlagen in der Verfahrenssprache einzureichen sind, es sei denn, das Gericht oder die Verfahrensordnung sieht etwas anderes vor. Regel 7 (2) EPGVO -> [[Übersetzung und Beglaubigung]] \\ Regelt die Anforderungen an die Übersetzung von Schriftsätzen oder anderen Dokumenten, einschließlich der Notwendigkeit einer förmlichen Beglaubigung der Richtigkeit der Übersetzung. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.