====== Sprache der Klage auf Nichtigerklärung ====== Regel 45 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Sprache der Klage auf Nichtigerklärung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet wird. Regel 45.1 EPGVO -> [[Sprache der Patenterteilung]] \\ Legt fest, dass die Klage auf Nichtigerklärung in der Sprache zu verfassen ist, in der das Patent erteilt wurde. Regel 45.2 EPGVO -> [[Sprachvereinbarung der Parteien]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Parteien eine andere Sprache für die Klage auf Nichtigerklärung vereinbaren können, insbesondere im Zusammenhang mit einer Lokal- oder Regionalkammer. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 2 – KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG|Klage auf Nichtigerklärung]] \\ Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.