====== Sprache der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung ====== Regel 64 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Sprache der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet wird. Regel 64 (1) EPGVO -> [[Verwendung der Verfahrenssprache]] \\ Legt fest, dass die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung in der Verfahrenssprache des Gerichts eingereicht werden muss. Regel 64 (2) EPGVO -> [[Übersetzungen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an Übersetzungen, falls die Klage nicht in der Verfahrenssprache eingereicht wird. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.