====== Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung ====== Regel 227 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet werden. Regel 227 (a) EPGVO -> [[Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz]] \\ Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3 des Übereinkommens in der Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz zu verfassen. Regel 227 (b) EPGVO -> [[Sprache, in der das Patent erteilt wurde]] \\ Sofern sich die Parteien gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Übereinkommens geeinigt haben, sind die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung in der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, zu verfassen. Der Berufungskläger muss einen Nachweis der Zustimmung des Berufungsbeklagten zusammen mit der Berufungsschrift einreichen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.