====== Sorgfaltspflicht der Vertreter ====== Regel 284 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Sorgfaltspflicht der Vertreter, sicherzustellen, dass alle Darstellungen vor dem Gericht auf einer gründlichen Prüfung der Fakten beruhen. **Regel 284 (2) EPGVO** Vertreter der Parteien müssen sicherstellen, dass alle Darstellungen vor dem Gericht auf einer gründlichen Prüfung der Fakten beruhen. ===== siehe auch ===== Regel 284 EPGVO -> [[Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle nicht falsch darzustellen]] \\ Legt fest, dass Vertreter der Parteien Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen dürfen.