====== Sonderregelung für das Zwischenverfahren (Ex-parte-Verfahren) ====== Regel 95 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Sonderregelungen für das Zwischenverfahren in Ex-parte-Verfahren. **Regel 95 EPGVO** Während des Zwischenverfahrens fordert der Berichterstatter den Kläger auf mitzuteilen, ob er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wünscht. Der Berichterstatter kann von sich aus eine mündliche Verhandlung anberaumen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 6 – KLAGEN GEGEN ENTSCHEIDUNGEN DES EUROPÄISCHEN PATENTAMTS IN AUSFÜHRUNG DER AUFGABEN GEMÄSS ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG (EU) NR. 1257/2012|Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]] \\ Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.