====== Sonderregelung für das Zwischenverfahren (Ex-parte-Verfahren) ====== Regel 95 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die besonderen Regelungen für das Zwischenverfahren bei Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. **Regel 95 EPGVO** (1) Das Gericht kann im Zwischenverfahren (Ex-parte-Verfahren) jede geeignete Maßnahme ergreifen, um eine zügige und effiziente Bearbeitung der Klage zu gewährleisten. (2) Das Gericht kann insbesondere: (a) die Parteien auffordern, zusätzliche Informationen oder Beweismittel vorzulegen; (b) eine Anhörung anordnen, um bestimmte Fragen zu klären; (c) vorläufige Maßnahmen erlassen, um die Rechte der Parteien bis zur endgültigen Entscheidung zu sichern. (3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 können ohne Anhörung der anderen Partei erlassen werden, wenn dies zur Wahrung der Rechte der antragstellenden Partei erforderlich ist und die Umstände des Falles dies rechtfertigen. ===== siehe auch ===== Regel 1 EPGVO -> [[Anwendung der Verfahrensordnung und allgemeine Auslegungsgrundsätze]] \\ Legt fest, dass das Gericht die Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung durchführt und beschreibt die allgemeinen Auslegungsgrundsätze.