====== Sonderregelung für das mündliche Verfahren (Ex-parte-Verfahren) ====== Regel 96 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die besonderen Regelungen für das mündliche Verfahren bei Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Regel 96 (1) EPGVO -> [[Anwendung spezifischer Regeln auf die mündliche Verhandlung]] \\ Die Regeln 110.3, 111, 115 und 118.6 finden Anwendung auf die mündliche Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts. Regel 96 (2) EPGVO -> [[Entscheidung ohne mündliche Verhandlung]] \\ Wird keine mündliche Verhandlung anberaumt, entscheidet der Spruchkörper gemäß Regel 117. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.