====== Sonderregelung für das mündliche Verfahren (Ex-parte-Verfahren) ====== Regel 96 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Sonderregelungen für das mündliche Verfahren in Ex-parte-Verfahren. Regel 96.1 EPGVO -> [[Anwendung bestimmter Regeln auf die mündliche Verhandlung]] \\ Legt fest, welche Regeln auf die mündliche Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts Anwendung finden. Regel 96.2 EPGVO -> [[Entscheidung ohne mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Möglichkeit, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 6 – KLAGEN GEGEN ENTSCHEIDUNGEN DES EUROPÄISCHEN PATENTAMTS IN AUSFÜHRUNG DER AUFGABEN GEMÄSS ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG (EU) NR. 1257/2012|Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]] \\ Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.